Die Voraussetzung für die Ersitzung nach § 1477 ABGB sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprochen hat und der Besitzwille. Die Ersitzung des Eigentumsrechtes setzt Alleinbesitz voraus. Zum Beispiel das Abmähen des Grases einer Wegparzelle genügt jedenfalls nicht für die Annahme eines Alleinbesitzes.

