Am 01.10.2016 trat eine Wiederverlautbarung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016) in Kraft. Diese wurde zur besseren Lesbarkeit erlassen. In die Wiederverlautbarung flossen erlangte Erkenntnisse aufgrund der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes und des Verfassungsgerichtes ein. Einige Änderungen und Ergänzungen wurden auch aufgrund gewonnener praktischer Erfahrungen bei der Vollziehung durchgeführt sowie politische Initiativen des Landtags und der Landesregierung umgesetzt. Neben vieler Neuerungen wurden auch im Interesse des leistbaren Wohnens Ergänzungen zum Thema Freizeitwohnsitz vorgenommen. Dabei wurde unter anderem die Klarstellung der Unzulässigkeit von Eigennutzungen im Rahmen von Investorenmodellen bei Beherbergungsbetrieben (§ 13 Abs. 2 TROG 2016), die Möglichkeit zur Begründung von Freizeitwohnsitzen auf bestehenden Hofstellen bei Gemeinden unter 8 % Freizeitwohnsitzanteil mit Verbot von Neubauten (§ 13 Abs. 3 und 6 TROG 2016), die Neufassung der Strafbestimmungen für illegale Freizeitwohnsitze, die Einräumung einer Parteistellung für Standortgemeinden im Verwaltungsstrafverfahren, die verstärkte Mitwirkungspflicht des Beschuldigten (§ 13a TROG 2016), die Verpflichtung zur Vorlage der Freizeitwohnsitzverzeichnisse an die Landesregierung, die Führung einer Freizeitwohnsitzdatenbank samt Veröffentlichung im Internet (§ 14 Abs. 4 TROG 2016), die Klarstellung der Unzulässigkeit der Änderung der Anzahl der Freizeitwohnsitze (§ 15 Abs. 3 TROG 2016) sowie Klarstellungen und Ergänzungen zum Erlöschen von Freizeitwohnsitzen (§ 16 Abs. 1) getroffen.

