„Präklusion“ (Verlust der Parteistellung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG) kann auch dann eintreten, wenn keine „doppelte“ Kundmachung (im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG) erfolgt. Gemäß § 42 Abs. 2 AVG genügt die persönliche Ladung einer Partei, damit ihr gegenüber – sofern keine Einwendungen im Rechtssinn erhoben werden – diese Präklusionsfolgen eintreten konnten

