Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6.00 und 22.00 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von drei Metern entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen. Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein einen Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden. Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Eigentümer von Verkaufshütten. Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sind von dieser Pflicht ausgenommen. Rechtsgrundlage dafür ist § 93 StVO.

