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Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996. Der Straßenerhalter darf allerdings nur jene Rechte geltend machen, die einerseits die Benützbarkeit der Straße und andererseits die Verkehrssicherheit der Straße gewährleisten.

RechtsprechungNBL 2017/N4NBL 2017, 2 Heft 1 v. 15.1.2017

„Präklusion“ (Verlust der Parteistellung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG) kann auch dann eintreten, wenn keine „doppelte“ Kundmachung (im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG) erfolgt. Gemäß § 42 Abs. 2 AVG genügt die persönliche Ladung einer Partei, damit ihr gegenüber – sofern keine Einwendungen im Rechtssinn erhoben werden – diese Präklusionsfolgen eintreten konnten

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