Am 01.01.2017 ist die Novelle des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes (LSD-BG) in Kraft getreten und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich ab diesem Zeitpunkt ereignen. Durch die Novelle wurde eingeführt, dass jede grenzüberschreitende Entsendung bzw. Überlassung eines Arbeitgebers oder Arbeitskräfteüberlassers mit Sitz in EU, EWR oder Schweiz jede grenzüberschreitende Entsendung bzw. Überlassung der zentralen Koordinationsstelle des Finanzministeriums mit elektronischem Formular zu melden hat. Diese Meldung darf bis zur Arbeitsaufnahme erstattet werden. Auch reicht für Arbeitnehmer, die an einem bestimmten Projekt arbeiten, künftig eine Meldung alle drei Monate und bei mehreren Projekten, für die ein Arbeitnehmer eingesetzt werden soll, reicht künftig eine einzige Meldung. Durch die Novelle wurden jedoch auch die Strafen für Meldeverstöße erheblich erhöht, nämlich bis zu € 20.000 pro Arbeitnehmer. Bei wiederholten Verstößen kann sogar die Untersagung der Dienstleistung ausgesprochen werden. Künftig sind auch die Sozialversicherungsunterlagen immer am Arbeitsort bereit zu halten und die Nachreichfrist wurde gestrichen. Weiters müssen die Arbeitgeber die kompletten Lohnunterlagen in deutscher Sprache vorweisen können. Lediglich der Arbeitsvertrag darf in englischer Sprache vorgezeigt werden. Bauunternehmen, die Subunternehmer beauftragen, haften künftig als Bürge und Zahler für Mindestentgeltansprüche von nach Österreich entsandten und überlassenen Arbeitnehmern. Der Auftraggeber haftet lediglich, wenn er vor der Beauftragung von der Nichtzahlung des Entgelts wusste oder wissen musste. Weiters wurde auch das sogenannte Montageprivileg

