Der Bauvertrag ist ein Werkvertrag, für den die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Jedoch können vom Gesetz abweichende vertragliche Vereinbarungen, die die Vertragsparteien hinsichtlich des Bauvertrages treffen, den gesetzlichen Vorschriften vorgehen. Jedoch wird dieser Grundsatz nur von der in § 1169 ABGB geregelten Fürsorgepflicht, bei Verbrauchergeschäften sowie bei sittenwidrigen Vertragsklauseln gemäß § 879 ABGB durchbrochen. Für den Abschluss von Bauverträgen gilt Formfreiheit. Bauverträge können schriftlich und auch mündlich abgeschlossen werden. In der Praxis empfiehlt sich jedenfalls schriftlich den Bauvertrag abzuschließen, um bei später auftretenden Streitigkeiten weniger Beweisschwierigkeiten zu haben.

