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Der seinerzeitige Begründer von Wohnungseigentum haftet bei einem Althaus dafür, dass in absehbarer Zeit keine erheblichen Erhaltungsarbeiten notwendig sind, wenn er bei Verkauf einer Wohnung dem Käufer kein Gutachten über den Bauzustand übergibt.

RechtsprechungNBL 2016/N36NBL 2016, 53 Heft 9 v. 1.6.2016

Der spezielle Schutzmechanismus des § 37 Abs 4 WEG soll den Wohnungseigentumsbewerber bei der Wohnungseigentumsbegründung im „Althaus“ vor der nicht ausreichenden Berücksichtigung der anstehenden Kosten für Erhaltungsmaßnahmen bewahren. Zweck der Regelung ist es, die Übervorteilung des Wohnungseigentumsbewerbers, der

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