vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schneeräumung und Streupflicht

Aktuelles und WissenswertesNBL 2016/N15NBL 2016, 26 Heft 4 v. 24.2.2016

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6.00 und 22.00 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von drei Metern entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen. Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein einen Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!