Der Antragsteller strebt das Eigentum an bestimmten Wohnungen mit der Begründung an, er habe gemäß einer Vereinbarung mit den Eltern deren Haus saniert, durch Zubauten erweitert und dadurch drei Wohnungen geschaffen. Diese Wohnungen hätten dann vereinbarungswidrig seine Schwester und sein Bruder erhalten. Sein Begehren nach Streitanmerkung im Grundbuch blieb in allen Instanzen erfolglos.

