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Zu dem durch Bauführung auf fremdem Grund kraft Gesetzes eintretenden Eigentumserwerb des Bauführers an der Grundfläche kommt es dann nicht, wenn der Bauführer nicht neu baut, sondern nur ein schon bestehendes Bauwerk ausbaut.

RechtsprechungNBL 2016/N16NBL 2016, 26 Heft 4 v. 24.2.2016

Der Antragsteller strebt das Eigentum an bestimmten Wohnungen mit der Begründung an, er habe gemäß einer Vereinbarung mit den Eltern deren Haus saniert, durch Zubauten erweitert und dadurch drei Wohnungen geschaffen. Diese Wohnungen hätten dann vereinbarungswidrig seine Schwester und sein Bruder erhalten. Sein Begehren nach Streitanmerkung im Grundbuch blieb in allen Instanzen erfolglos.

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