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Eine Preisanpassungsklausel in einem Bauträgervertrag, wonach eine Preiserhöhung zu Lasten des Erwerbers dann zulässig sein soll, wenn nach den Wohnbauförderungsbestimmungen die letztlich behördlich genehmigten Gesamtbaukosten, die endgültige Nutzwertberechnung oder die für die Wohnbauförderungsendabrechnung geprüften förderbaren Nutzflächen von den anfänglich zugesagten bzw kalkulierten Werten abweichen, ist unzulässig.

RechtsprechungNBL 2016/N12NBL 2016, 16 Heft 3 v. 12.2.2016

Eine Preisanpassungsklausel ist nur dann wirksam, wenn sie sich auf Kostenfaktoren bezieht, die genau festgelegt sind. Die gemäß den Wohnbauförderungsbestimmungen behördlich vorgenommene Genehmigung der Gesamtbaukosten, die endgültige Nutzwertberechnung und die nach der Wohnbauförderungsendabrechnung geprüften förderbaren Nutzflächen mögen zwar für die Kalkulation des Bauträgers maßgeblich sein, beeinflussen aber nicht die Baukosten und sind daher keine wirksame Grundlage für eine vom Bauträger begehrte Preiserhöhung.

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