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Ein öffentlicher Auftrag darf nach seiner Vergabe nicht wesentlich geändert werden, ohne dass ein neues Vergabeverfahren eröffnet wird, selbst wenn die betroffene Änderung objektiv eine Vergleichsvereinbarung darstellt.

RechtsprechungNBL 2016/N72NBL 2016, 109 Heft 18 v. 1.12.2016

Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftrag nach seiner Vergabe nicht wesentlich geändert werden darf, ohne dass ein

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