Nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG 2002) kann entweder selbständiges Wohnungseigentum an Garagen und Stellplätzen begründet werden oder diese als allgemeine Teile der Liegenschaft gelten. In der Regel entscheidet derjenige, der das Wohnungseigentum begründet durch entsprechende Widmung, in welcher Form Garagen und Autoabstellplätze auf der Liegenschaft zur Verfügung stehen werden.

