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Serie Eigentümergemeinschaft: Garagen und Abstellplätze

Aktuelles und WissenswertesNBL 2016/N70NBL 2016, 108 Heft 18 v. 1.12.2016

Nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG 2002) kann entweder selbständiges Wohnungseigentum an Garagen und Stellplätzen begründet werden oder diese als allgemeine Teile der Liegenschaft gelten. In der Regel entscheidet derjenige, der das Wohnungseigentum begründet durch entsprechende Widmung, in welcher Form Garagen und Autoabstellplätze auf der Liegenschaft zur Verfügung stehen werden.

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