Führen die privaten Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz von 25 Prozent anwendbar ist, in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser nach den derzeit noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Hälfte ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen. Im betrieblichen Bereich sind Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz von 25 Prozent anwendbar ist, vorrangig mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zur Hälfte ausgeglichen werden.

