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Im Grundbuchsverfahren bedarf es beim urkundlichen Nachweis der bereits erfolgten Übergabe der Darstellung konkreter Übergabsakte nicht. Es genügt ein Hinweis in der Vertragsurkunde darauf, dass die "wirkliche Übergabe" bereits erfolgt ist. Ein Notariatsakt ist dann entbehrlich. Die urkundliche Bestätigung der erfolgten Übergabe muss aber (auch) vom Geschenkgeber stammen.

RechtsprechungNBL 2015/N17NBL 2015, 21 Heft 4 v. 15.10.2015

Bei wirklicher Übergabe bedarf der Schenkungsvertrag nicht der Notariatsaktsform. Zum Nachweis der wirklichen Übergabe einer geschenkten Liegenschaft im Grundbuchverfahren genügt die urkundliche Bestätigung (auch) des Geschenkgebers, dass diese bereits erfolgt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Geschenkgeber ein Alleinbenützungsrecht (hier: Wohnrecht an der verschenkten Eigentumswohnung) vorbehalten hat. Nur wenn bereits aus dem Wortlaut der vorgelegten Urkunden folgt, dass der Geschenkgeber die Liegenschaft nach wie vor ausschließlich nutzt und sich nur der Rechtstitel für seine Nutzung ändern sollte, bestehen im Grundbuchverfahren begründete Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigung.

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