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Das Mitbenützungsrecht des Mieters an allgemeinen Teilen einer Liegenschaft (Badestelle) geht durch Verkauf nicht unter; der Käufer tritt in den Mietvertrag ein.

RechtsprechungNBL 2015/N9NBL 2015, 10 Heft 2 v. 15.9.2015

Der Käufer eines an einem Badesee gelegenen Grundstücks, das bislang von einem Mieter des Verkäufers im Rahmen seines Mietvertrags als Badestelle mitbenutzt werden durfte, ist an den Bestandvertrag gebunden und muss dem Mieter weiterhin die Mitbenützung gewährleisten.

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