Derzeit unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken ab 1.4.2012 einem besonderen Steuersatz von 25% und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen. Bei privaten Grundstücksveräußerungen und betrieblichem Grund und Boden (gilt nicht für Betriebsgebäude) kann für sogenannte "Neu-Grundstücke" nach Ablauf des zehnten Jahres ein Inflationsabschlag von 2% jährlich vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden. Der maximale Inflationsabschlag beträgt 50% des Veräußerungsgewinns.

