Ein Mitgliedstaat, an den von einem Drittstaat ein Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen einen im erstgenannten Staat wohnhaften Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats gerichtet wird, und nach dessen Recht die Möglichkeit vorgesehen ist, eine Strafe – unter der Voraussetzung der Zustimmung des Drittstaats – in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, ist nach Art 18 und 21 AEUV verpflichtet, sich aktiv um diese Zustimmung des um Auslieferung ersuchenden Drittstaats zu bemühen. Dabei hat er alle Mechanismen der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung in Strafsachen zu nutzen, über die er im Rahmen seiner Beziehungen zu diesem Drittstaat verfügt.

