Die bloße Durchführung einer mündlichen Verhandlung reicht nicht aus, um von einem in dieser Hinsicht mangelfreien Verfahren ausgehen zu können. Die Verhandlung ist so zu gestalten, dass der betreffende Fremde die Möglichkeit hat, sich auch mit zu seinen Gunsten sprechenden Aspekten Gehör zu verschaffen, und eine unvoreingenommene Beurteilung seiner Persönlichkeit stattfindet.

