Weder ein vom Fremden benannter noch ein von der Behörde festgestellter Herkunftsstaat grenzt den Prozessgegenstand ein. Der Herkunftsstaat ist zwar für die inhaltliche Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz notwendig, es ist aber weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass der Verfahrensgegenstand auf ein bestimmtes Land einzugrenzen wäre.

