Art 6 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach im Fall der Verhängung des Kriegsrechts, eines Ausnahmezustands oder der Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern illegal aufhältige Drittstaatsangehörige de facto keine Möglichkeit haben, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Zugang zum Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu erlangen.

