Art 15 Abs 1 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen allein deshalb in Haft zu nehmen, weil die Gefahr einer Beeinträchtigung der wirksamen Durchführung der Abschiebung besteht. Vielmehr muss neben diesem allgemeinen Kriterium auch ein gesetzlich spezifisch geregelter und klar definierter Haftgrund vorliegen.

