Weder der Wortlaut des § 59 StbG, der den rückwirkenden Erwerb der Staatsbürgerschaft im Anzeigeverfahren für Personen ermöglicht, bei denen eine Vaterschaftsfeststellung nachträglich ergeben hat, dass fälschlicherweise von einer Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde, noch die Erläuterungen dazu bieten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Anwendung des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata § 68 Abs 1 AVG) ausschließen wollte.