Es ist aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht zulässig, einen Fremden, der in einem Folgeantrag im Sinne des Art 40 Verfahrensrichtlinie "neue Elemente oder Erkenntnisse" vorbringt oder solche zutage treten, die "erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen", dass er "als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist", auf das Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen, weil er bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens bestehende Gründe erst im Folgeantrag geltend macht. Ebenso wenig darf ein Folgeantrag mit einer solchen Begründung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, ohne dass eine Prüfung im Sinne des Art 40 Abs 2 und 3 Verfahrensrichtlinie erfolgt.