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Die Aberkennung des Asylstatus wegen Wegfalls der Umstände erfordert keine Änderung der Lage im Herkunftsstaat

RechtsprechungBearbeitet: Melanie KieslichmigraLex 2020, 82 Heft 3 v. 15.11.2020

1. Sache des Aberkennungsverfahrens ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solche, weshalb es sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst.

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