1. Sache des Aberkennungsverfahrens ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solche, weshalb es sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst.
1. Sache des Aberkennungsverfahrens ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solche, weshalb es sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst.
