Sofern aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehen, aber keine konkreten Schritte zur deren Durchsetzung gesetzt worden sind, ist eine Festnahme gemäß § 40 Abs 1 Z 3 BFA-VG zur Vorführung vor dem BFA zur Sicherstellung der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht zulässig.
VwGH 22. 8. 2019, Ra 2019/21/0063