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Der Abwesenheitskurator im Asylaberkennungsverfahren

BeiträgeStefan PfarrhofermigraLex 2019, 76 Heft 3 v. 15.11.2019

Gem § 11 AVG 1)1)Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl 1991/51; Paragraphenangaben zum AVG beziehen sich sämtlich auf die Fassung nach dem BGBl I 2018/58. kann die Behörde, wenn gegen eine Person unbekannten Aufenthalts eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht veranlassen. In der Praxis sind Pflegschaftsgerichte häufig damit konfrontiert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den abwesenden Fremden anregt, um ein Asylaberkennungsverfahren gem § 7 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 2)2)Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100; Paragraphenangaben zum AsylG 2005 beziehen sich sämtlich auf die Fassung nach dem BGBl I 2019/53. durchführen zu können. Dieser Beitrag geht der in der Praxis höchst unterschiedlich gelösten Frage nach, ob das Pflegschaftsgericht in dieser Konstellation einen Kurator gem § 277 ABGB 3)3)JGS Nr 1811/946 in der Fassung nach dem BGBl I 2019/74. zu bestellen hat, und kommt zum Ergebnis, dass auch bei tatsächlich abwesenden Personen kein Kurator zu bestellen ist.

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