Gem § 11 AVG 1) kann die Behörde, wenn gegen eine Person unbekannten Aufenthalts eine Amtshandlung vorgenommen werden soll, die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht veranlassen. In der Praxis sind Pflegschaftsgerichte häufig damit konfrontiert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den abwesenden Fremden anregt, um ein Asylaberkennungsverfahren gem § 7 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 2) durchführen zu können. Dieser Beitrag geht der in der Praxis höchst unterschiedlich gelösten Frage nach, ob das Pflegschaftsgericht in dieser Konstellation einen Kurator gem § 277 ABGB 3) zu bestellen hat, und kommt zum Ergebnis, dass auch bei tatsächlich abwesenden Personen kein Kurator zu bestellen ist.