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Zwingende Aberkennung von subsidiärem Schutz bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen

RechtsprechungBearbeiter: Marie SchweinzermigraLex 2019, 62 Heft 2 v. 15.6.2019

Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen muss, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren. Dies unabhängig davon, ob die betroffene Person den Mitgliedstaat durch falsche Darstellung oder Verschweigen von Tatsachen irregeführt hat, da die Zuerkennung, ohne dass jemals die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten, in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes steht.

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