1. Die Abschiebung eines Fremden während eines laufenden Auslieferungsverfahrens ist nach § 13 ARHG jedenfalls unzulässig.
2. Nach dem Abschluss des Auslieferungsverfahrens sind die Asyl- und Fremdenbehörden in der Beurteilung der Möglichkeit der Abschiebung eines Fremden an die Entscheidung des Auslieferungsgerichts nicht gebunden. Sie haben jedoch darauf Bedacht zu nehmen.

