Ergibt das Verfahren unstrittig, dass ein dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehender Datensatz, der den Inhalt einer Liste mit entsprechender Funktion (" Wählerevidenzliste") wiedergibt, nicht authentisch und hinsichtlich seiner Herkunft und des Zeitpunktes seiner Entstehung nicht zuordenbar ist, schließen die mangelnde Authentizität und die ungeklärte Herkunft der Inhalte dieses Datensatzes es von vornherein aus, dass dieser für die Zwecke des § 27 Abs 1 StbG ein taugliches Beweismittel darstellt.

