1. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gem § 27 Abs 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behör bzw dem Verwaltungsgericht – wie in Bezug auf türkische Behörden – unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen (konkret: aus dem türkischen Staatsverband ausgeschiedenen) Betroffenen zu erhalten, und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf.

