Die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 6 FPG indiziert eine nicht nur geringfügige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen, es ist jedoch in jedem Fall eine Einzelfallprüfung notwendig.
VwGH 20. 9. 2018, Ra 2018/20/0349

