1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete " positive Willenserklärung" abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, bewirkt im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz " iura novit curia" nicht, sodass dies in einem – grundsätzlich amtswegigen – Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht.

