Im Verfahren über Schubhaftbeschwerden liegt entschiedene Sache nur vor, wenn die Entscheidung über einen Zeitraum begehrt wird, über den bereits durch rechtskräftigen Bescheid oder Erkenntnis abgesprochen wurde.
VwGH 30. 8. 2018, Ra 2018/21/0111
Im Verfahren über Schubhaftbeschwerden liegt entschiedene Sache nur vor, wenn die Entscheidung über einen Zeitraum begehrt wird, über den bereits durch rechtskräftigen Bescheid oder Erkenntnis abgesprochen wurde.
VwGH 30. 8. 2018, Ra 2018/21/0111
