Der EuGH sprach am 19. 6. 2018 in der Rs C-181/16 "Gnandi", aus, dass einem Rechtsmittel gegen eine im Asylverfahren erlassene Rückkehrentscheidung automatisch aufschiebende Wirkung zukommen muss und jegliche Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind. Im vorliegenden Beitrag wird der Frage nachgegangen, ob daraus abzuleiten ist, dass eine Rückkehrentscheidung in jedem Fall so lange keinerlei Rechtswirkungen entfalten darf, als nicht eine Entscheidung über den Rechtsbehelf betreffend die Antragsabweisung getroffen wurde. Im Lichte der Entscheidung Rs "Gnandi" stellt sich auch die Frage, ob die nach österreichischem Recht mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im Asylverfahren den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht.

