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Folgen der EuGH-Judikatur für die Bestimmung des nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaates

RechtsprechungBearbeiter: Luka SamonigmigraLex 2018, 30 Heft 1 v. 15.3.2018

Mit der Duldung massenhafter illegaler Einreisen durch staatliche Behörden wird weder die Visumspflicht aufgehoben, noch ist die Duldung einer Visumserteilung gleichzuhalten.

Art. 13 Dublin III-VO bleibt auch in solchen Fällen für die Beurteilung, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung eines Begehrens auf internationalen Schutz zuständig ist, maßgeblich.

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