Mit der Duldung massenhafter illegaler Einreisen durch staatliche Behörden wird weder die Visumspflicht aufgehoben, noch ist die Duldung einer Visumserteilung gleichzuhalten.
Art. 13 Dublin III-VO bleibt auch in solchen Fällen für die Beurteilung, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung eines Begehrens auf internationalen Schutz zuständig ist, maßgeblich.

