1. Die Gültigkeitsdauer eines Erstaufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum. Das VwG hat den Aufenthaltstitel selbst in konstitutiver Weise zu erteilen. Soll die Wirkung der Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels nicht mit Erlassung des Erkenntnisses eintreten, ist der Beginn der Wirkung bestimmt festzulegen.

