Es können verschiedene Formen der geschlechtsspezifischen Verfolgung auch unter dem Aspekt der Zugehörigkeit der Verfolgten zu einer bestimmten sozialen Gruppe beurteilt werden. Der mögliche Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe darf dabei nicht den Blick auf andere anwendbare Gründe wie etwa Religion oder politische Überzeugung verstellen, welche die Zuerkennung von Asyl rechtfertigen können.
VwGH 15. 12. 2015, Ra 2014/18/0118

