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Das Rechtsinstitut der fremdenpolizeilichen Duldung

BeiträgeKevin Fredy Hinterberger, Stephan KlammermigraLex 2015, 73 Heft 3 v. 15.11.2015

Laut der "Agenda on Migration" 2015 der Europäischen Kommission werden nur rund 40% aller Rückkehrentscheidungen in der Europäischen Union vollstreckt.1)1)Vgl COM(2015) 453, 2; COM(2015) 240 final, 9 f; COM(2014) 288 final, 5: Demnach wurden 2013 386 230 irregulär aufhältige Drittstaatsangehörige aufgegriffen und lediglich 166 470 rückgeführt (~43 %). Einer der Gründe dafür ist die stetige Zunahme von im Unionsgebiet irregulär aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die aus diversen faktischen bzw rechtlichen Gründen nicht rückführbar sind.2)2)Vgl Europäische Kommission, Brainstorming on best practices in relation to "non-removable returnees", 21. 3. 2013, MIGRAPOL CC Return Dir 50. Der vorliegende Artikel soll die einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen und im Speziellen das Rechtsinstitut der fremdenpolizeilichen Duldung näher beleuchten. Nach einem Überblick über völker- bzw europarechtliche Vorgaben, in dessen Rahmen auch die einschlägige Rspr des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dargestellt wird, und einem kurzen Abriss über die historische Entwicklung der Duldung folgt eine Analyse des § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005)3)3)BGBl I 100/2005 idF BGBl I 70/2015.. Abschließend werden auch die mit dem Status der Geduldeten einhergehenden Regularisierungsmöglichkeiten besprochen.

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