Wenn die steigenden Zahlen der Anträge auf internationalen Schutz die Bundes- und Landesbetreuungsstellen in der Grundversorgung maßlos überfordern, werden menschenwürdige Aufnahmebedingungen eingefordert. Die Achtung der Menschenwürde stellt in diesem Bereich aber kein politisches Statement dar, sondern ist durch Art 3 EMRK und Art 1 EGRC grundrechtlich geboten. Die Analyse der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR und des EuGH ermöglicht eine erste Begriffsbestimmung der grundrechtlich geschützten Menschenwürde. Auf dieser Basis werden Grundrechtsverletzungen nicht nur im "Ausnahmezustand", sondern auch im Regelsystem der Grundversorgung geprüft.

