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Verhandlungspflicht des BVwG

RechtsprechungBearbeiter: Petra Sußner, Kevin Fredy HinterbergermigraLex 2015, 25 Heft 1 v. 15.3.2015

1. Ein Sachverhalt gilt als im Sinn des § 21. Abs. 7 BFA-VG geklärt, wenn er vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden ist und die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss ihre Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht deren tragende Erwägungen teilen. In der Beschwerde darf kein entgegenstehender oder darüber hinausgehender relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

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