1. Aussagen und vorgelegte Beweise zu einer vorgebrachten homosexuellen Orientierung sind nicht anhand von Befragungen zu beurteilen, die allein auf stereotypen Vorstellungen von Homosexuellen beruhen.
2. Im Ermittlungsverfahren sind keine detaillierten Befragungen zu den sexuellen Praktiken von Asylwerber/innen durchzuführen.

