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Interessenabwägung, Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG

Rechtsprechungbearbeiter: Marianne Höhl, Bedia OrtnermigraLex 2014, 56 Heft 2 v. 15.6.2014

Eine Interessenabwägung ist im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel.

VwGH 24. April 2014, Ro 2014/21/0033

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