Ein durch das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde hinaus aufgezeigter Widerspruch in den Angaben des Revisionswerbers führt dann nicht zur Verhandlungspflicht, wenn dieser Widerspruch nur das Gesamtbild abrundet, aber nicht für die Beurteilung des Falles ausschlaggebend ist.
VwGH 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002

