Gemäß Art 16 Abs 1 der Richtlinie 2008/115/EG ist es einem Mitgliedstaat auch dann nicht erlaubt, einen Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Abschiebung in einer gewöhnlichen Haftanstalt gemeinsam mit gewöhnlichen Strafgefangenen unterzubringen, wenn der Drittstaatsangehörige in diese Unterbringung einwilligt.
EuGH 17. Juli 2014, Rs C-474/13, Pham/Deutschland

