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Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers im Streaming- und KI-Zeitalter

MusikGernot Schödl*)*)Mag. Gernot Schödl, LL.M. ist Geschäftsführer der VdFS – Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden GenmbH (www.vdfs.at ) und geschäftsführender Vorstand des Vereins "Initiative Urheberrecht Österreich (IU_AT)" (www.initiativeurheberrecht.at ).Medien und Recht 2026, 53 Heft 1a v. 15.3.2026

1. Einleitung, Rechtsgrundlagen und Historie*

Die Rechtsgrundlagen des Leistungsschutzrechts des Tonträgerherstellers finden sich in internationalen Abkommen1)1)Rom-Abkommen (1961), Genfer Tonträger-Abkommen (1971), TRIPS (1994) und WPPT (1996)., im Unionsrecht2)2)Vermiet-/Verleih-Richtlinie 1992/2006 und Info-Richtlinie 2001/29/EG (Umsetzung des WPPT). sowie im nationalen Recht3)3)§ 76 UrhG (österreichisches Urheberrechtsgesetz).. Die letzten materiellrechtlichen Änderungen erfolgten durch die sog. "Info-Richtlinie4)4)Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft." aus dem Jahr 2001 (und somit vor ca 25 Jahren). Seitdem ist viel geschehen, insbesondere hat sich die Art und Weise wie Musik produziert, vertrieben und vermarktet wird, grundlegend geändert. Durch die Änderungs-Richtlinie 20115)5)Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte. zur Schutzdauer-Richtlinie (1993 bzw 2006), umgesetzt in Österreich durch die UrhG-Novelle 2013, erfolgte eine von den Major-Labels6)6)Universal Music, Sony Music und Warner Music. auf europäischer Ebene initiierte und interessenpolitisch durchgesetzte Verlängerung der Schutzfrist von 50 auf 70 Jahre7)7)Siehe § 76 Abs 5 UrhG. ("Lex Beatles") und damit eine mehr als fragwürdige Verschiebung des Verhältnisses Urheberrecht vs (wirtschaftlich/organisatorisch begründetem) Leistungsschutzrecht.

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