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Speichermedienvergütung für Cloud-Speicherdienste: Die Folgefragen

UrheberrechtUniv.-Prof. MMag. Dr. Philipp HomarMedien und Recht 2026, 21 Heft 1 v. 15.3.2026

I. Einleitung

Ob das Anbieten von Cloud-Speicherdiensten (zB Dropbox, iCloud, Onedrive) dem Tatbestand der österreichischen Speichermedienvergütung (§ 42b Abs 1 UrhG) unterfällt, war lange umstritten. Der OGH hat sich der (unter anderem vom Verfasser) vertretenen Meinung1)1)Vgl Homar, Die Anwendung der Speichermedienvergütung auf Cloud Storages, ÖBl 2020/13, 52 ff; Homar in Thiele/Burgstaller, UrhG4 § 42b Rz 25; Walter, Anmerkung zu EuGH 24.3.2022, C-433/20, Austro-Mechana/Strato, MR 2022, 87; Riesenhuber, Speichermedienvergütung für Cloud-Speicher, MR 2020, 204; Fischer, nPVR, Tethered Downloads und Cloud – neue Anwendungsfälle der Speichermedienvergütung? MR 2016, 326; Roder-Hießerich, Betreibervergütung für Cloud-Computing-Dienste in Österreich auf Basis einer richtlinienkonformen Auslegung des § 42b öUrhG, ZUM 2021, 569. angeschlossen und die Speichermedienvergütung für anwendbar erklärt. Damit muss der Anbieter eines Cloud-Speicherdienstes, der Nutzern in Österreich das Abspeichern von Privatkopien in der Cloud ermöglicht, die österreichische Speichermedienvergütung leisten, selbst wenn sich der Server des Dienstes, auf dem die Speicherung erfolgt, nicht in Österreich befindet. Der ggst Kurzbeitrag stellt die Entscheidung in Eckpunkten dar und nimmt im Anschluss einige der Folgefragen in den Blick, die sich aus der Entscheidung ergeben.2)2)Die Entscheidung findet sich im Volltext mit einer Anmerkung von Michel Walter hier: [MR 2026, 29]. Siehe auch die Entscheidungsanmerkung des Verfassers in K&R 2026, 161 ff.

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