I. Einleitung
Ob das Anbieten von Cloud-Speicherdiensten (zB Dropbox, iCloud, Onedrive) dem Tatbestand der österreichischen Speichermedienvergütung (§ 42b Abs 1 UrhG) unterfällt, war lange umstritten. Der OGH hat sich der (unter anderem vom Verfasser) vertretenen Meinung1) angeschlossen und die Speichermedienvergütung für anwendbar erklärt. Damit muss der Anbieter eines Cloud-Speicherdienstes, der Nutzern in Österreich das Abspeichern von Privatkopien in der Cloud ermöglicht, die österreichische Speichermedienvergütung leisten, selbst wenn sich der Server des Dienstes, auf dem die Speicherung erfolgt, nicht in Österreich befindet. Der ggst Kurzbeitrag stellt die Entscheidung in Eckpunkten dar und nimmt im Anschluss einige der Folgefragen in den Blick, die sich aus der Entscheidung ergeben.2)

