OLG Wien 09.11.2023, 18 Bs 116/23z (LG f Strafsachen Wien 21.10.2022, 91 Hv 2/22p)
§ 7 MedienG; Art 8 EMRK
1. Der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs deckt sich nach dem Willen des Gesetzgebers mit jenem des Privat- und Familienlebens iS des Art 8 EMRK. Höchstpersönliche Angelegenheiten sind nur solche, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt. Dazu zählen sensible Bereiche des Familienlebens, das Sexualleben oder auch Berichte über den Gesundheitszustand zumindest in Bezug auf heikle oder schwerwiegende Erkrankungen.