1. Zwar hat das rechtswissenschaftliche Schrifttum bereits mehrfach die Möglichkeit des Ersatzes auch ideeller Nachteile bei schweren Ehrverletzungen iS des § 1330 Abs 1 ABGB bejaht1). Doch die Rsp hat dennoch bis zuletzt betont, "dass nach § 1330 ABGB ein immaterieller (ideeller) Schaden nicht ersatzfähig" sei2). Vor diesem Hintergrund3) hat der Gesetzgeber mit dem DSA-Begleitgesetz (BGBl I 2023/182) in § 16 ECG eine Anspruchsgrundlage für "Schadenersatz bei Hass im Netz" geschaffen.