OGH 17.10.2023, 4 Ob 59/23i
(Vorinstanzen: OLG Wien 26.01.2023, 1 R 73/22w; HG Wien 18.02. 2022, 30 Cg 28/21a) – Rechterückruf bei Filmwerken
§§ 28 Abs 2, 29, 30 Abs 1 und 40 Abs 3 UrhG
1. Der Urheber kann für den Fall, dass von einem Werknutzungsrecht kein entsprechender oder nur ein unzureichender, wichtige Urheberinteressen beeinträchtigender Gebrauch gemacht wird, das Vertragsverhältnis nach § 29 Abs 1 UrhG vorzeitig auflösen, sofern ihn seinerseits kein Verschulden hieran trifft.